Fehlerhafter Steürbescheid? - Einspruch einlegen!Nach einer Berechnung des Bundes der Steuerzahler ist jeder dritte Steuerbescheid fehlerhaft. Wenn Sie den Verdacht haben, dass der zuständige Finanzbeamte bei der Überprüfung oder auch Sie selbst bei Antragsstellung Fehler gemacht haben, können Sie von Ihrem Recht Gebrauch machen und Einspruch einzulegen.
Sobald der Steuerbescheid eingetroffen ist, sollten Sie folgende Punkte genau nachprüfen:
- Wurden alle Daten korrekt übernommen? Wurden Flüchtigkeitsfehler gemacht und Zahlen vertauscht? Sind Anschrift und Name korrekt?
- Stimmt die Anzahl der zu berücksichtigen Kinder bzw. die Kinderfreibeträge?
- Wurden besondere Freibeträge eingeräumt?
- Wurden die Einnahmen und Abzugsbeträge richtig angesetzt?
- Wurden die Kindergeldbeträge vom Finanzamt geändert?
- Wurde der Antrag auf die Arbeitnehmersparzulage berücksichtigt?
- Ist der Bescheid über die Sparzulage im Steuerbescheid enthalten?
- Wenn von Ihren Angaben abgewichen wurde, muss der Steuerbescheid eine Erläuterung des Finanzbeamten enthalten. Wurde ein solcher Hinweis vermerkt?
Schieben Sie die Prüfung Ihres Steuerbescheides nicht hinaus, denn einen
Einspruch können Sie nur
innerhalb eines Monats einlegen. Der Einspruch muss in
schriftlicher Form erfolgen. Haben Sie die Zeit zu knapp bemessen, können Sie auch ein Fax schicken. Machen Sie in Ihrem Schreiben deutlich, dass es sich um einen Einspruch handelt. Kennzeichnen Sie daher Ihren Text mit den Begriffen "Einspruch" oder "Widerruf" und klären Sie gleich zu Beginn, um welchen Steuerbescheid es sich handelt. Der Einspruch muss in jedem Fall an das Finanzamt geschickt werden, welches für Ihren Steuerbescheid zuständig ist. Begründen Sie Ihre Einwände am besten, damit dem Finanzamt Ihr Einspruch ersichtlich ist.
Der Einspruch hat allerdings keine aufschiebende Wirkung. Ihre Steuerschuld müssen Sie trotzdem vorerst pünktlich, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Steuerbescheids, begleichen. Erfolgt die Zahlung nicht pünktlich, verlangt das Finanzamt pro angefangenem Monat ein Prozent Ihrer Steuerschuld als Säumniszuschlag.
Ein Einspruch ist bei Ungereimtheiten im Steuerbescheid immer von Vorteil.
Wird dem Einspruch stattgegeben, haben Sie sich einige Euro gespart. Fällt der Steuerbescheid hingegen nach der erneuten Überprüfung schlechter für Sie aus, können Sie den Einspruch rückgängig machen. In diesem Fall zahlen Sie dann wieder die ursprünglichen Steuerabgaben.