Steürn - clever absetzen

Wer mit seiner Steuererklärung Geld vom Staat zurückfordern will, muss genau wissen, welche Aufwendungen er absetzen kann. Zusätzlich sollte man auch über ausreichend Belege verfügen, um den Nachweis über diese Zahlungen erbringen zu können.
Besonders lohnend kann die Abgabe der Steuererklärung werden, wenn hohe Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen vorliegen.


Werbekosten:

Als Werbekosten können die meisten Ausgaben rund um das berufliche Leben geltend gemacht werden. Neben Arbeitskleidung und Büroutensilien zählen hierzu auch Kosten für Bewerbungen, Fortbildungen und sogar Umzugskosten, wenn der Umzug beruflich bedingt ist. Für die beruflichen Fahrtkosten können (ab 2007 erst ab dem 21. Kilometer) 30 Cent pro Entfernungskilometer abgesetzt werden. Die Kilometerangaben sollten möglichst präzise gemacht werden, denn die Finanzämter prüfen oftmals per Routenplaner nach, ob der kürzeste Weg zur Arbeitsstelle genommen wird. Auch dienstliche Fahrten, für die Sie Ihren privaten Pkw benutzen, können Sie steuerlich absetzen, sofern Ihr Arbeitgeber Ihnen die Auslagen nicht ersetzt. Wenn Sie sich die gefahrenen Kilometer von Ihrem Arbeitgeber bescheinigen lassen, können Sie pro gefahrenen Kilometer 30 Cent absetzen.

TIPP: Wenn Sie Arbeitsmittel steuerlich absetzen wollen, geben Sie zusätzlich eine Erklärung dazu ab, dass Sie diese Utensilien rein beruflich verwenden. Die Erklärung kann wie folgt lauten: "Hiermit erkläre ich, dass die nachstehend aufgeführten Gegenstände ausschließlich für berufliche Zwecke verwendet werden. Eine private Mitbenutzung ist nicht erfolgt."


Sonderausgaben:

Zu den steuerlich absetzbaren Sonderausgaben zählen verschiedene Aufwendungen zur eigenen Vorsorge. Beiträge für Kranken-, Pflege-, Unfall-, Lebens- und Rentenversicherungen können als beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben angerechnet werden. Das bedeutet, diese Sonderausgaben sind nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen abziehbar. Diese Höchstbeträge können Steuertabellen entnommen werden. Neben den Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung können Sie zudem die Beiträge für eine zusätzliche Altersvorsorge ("Riester-Rente") bis zu 1050 Euro als Sonderausgaben geltend machen.
Geschiedene oder auf Dauer getrennt lebende Ehepartner, können Unterhaltszahlungen bis zu einer Höhe von 13.805 Euro geltend machen. Als Nachweis wird eine Bestätigung des Zahlungsempfängers benötigt.
Die Kosten für Ihre berufliche Ausbildung erkennen die Finanzämter bis zu einer Höhe von 4000 Euro als Sonderausgaben an. Für die Fahrt zur Ausbildungsstätte, werden pauschal 30 Cent pro Kilometer anerkannt, wenn Sie nicht höhere tatsächliche Kosten nachweisen.
Spenden für förderungswürdige und gemeinnützige Zwecke können Sie als Sonderausgaben absetzen. Darunter fallen Spenden an Kirchen, Stiftungen, Kultur-Institute, Hungerhilfe- und Entwicklungshilfeprojekte, Naturschutz-Vereinigungen, Wissenschaftliche Einrichtungen oder Verbraucherschutz-Organisationen. Vom Finanzamt werden Spendensummen bis zur Höhe von fünf Prozent (bei Spenden für wissenschaftliche und kulturelle Zwecke 10%) der gesamten jährlichen Einkünfte anerkannt. Die Spendenzahlungen müssen in Form von Quittungen und Belegen nachgewiesen werden. Bei Spenden an politische Parteien werden (bis zu einem Höchstbetrag von 1650 Euro) 50 Prozent der Zuwendungen von der Steuerschuld abgezogen.


Außergewöhnliche Belastungen:

Außergewöhnliche Belastungen, liegen dann vor, wenn Ihnen "zwangsläufig größere Aufwendungen entstehen als der überwiegenden Mehrzahl von Steuerpflichtigen gleichen Einkommens, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands". Das bedeutet, dass Sie sich den Aufwendungen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen konnten.
Unter diese absetzbaren Kosten fallen die Aufwendungen bei der Geburt eines Kindes (Arzt, Hebamme, Krankentransport) nach Abzug der Erstattungen der Krankenkasse und der Beihilfen oder Zuschüsse des Arbeitgebers.

Im Todesfall eines nahen Angehörigen sind die Kosten für die Beerdigung (Grabstätte, Grabstein, Sarg, usw.) absetzbar. Aufwendung für Trauerkleidung oder die Anreise zur Beerdigung sind davon ausgeschlossen.
Auch die Kosten für einen Berufswechsel sind absetzbar, wenn der frühere Beruf z.B. nach einem Unfall, wegen einer Erkrankung oder Ähnlichem nicht mehr ausgeübt werden kann. Zu den außergewöhnlichen Belastungen zählen des Weiteren Kosten, die durch Krankheit, Unfall oder auch Unwetter einstanden sind. Auch die unmittelbaren und unvermeidbaren Kosten eines Scheidungsprozesses oder von Scheidungsfolgeregelungen sind absetzbar.

Zu beachten gilt jedoch, dass ein Teil der außergewöhnlichen Belastungen selbst zu tragen ist, und zwar bis zur Obergrenze der so genannten "zumutbaren Belastung". Wie hoch diese zumutbare Belastung ist, hängt von den Einkünften und dem Familienstand ab.


Folgender Tabelle können Sie entnehmen, in welcher Höhe die außergewöhnlichen Belastungen noch zumutbar sind:

Gesamtbetrag der Einkünfte Bis 15.340 Euro Von 15.340 bis 51.130 Euro Über 51.130 Euro
Steuerpflichtige ohne Kinder

nach der Grundtabelle 5%
6% 7%
nach dem Splitting-Verfahren 4%
5% 6%
Steuerpflichtige mit 1 - 2 Kindern 2% 3% 4%
Steuerpflichtige 3 oder mehr Kindern 1% 1% 2%
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