Steürn - clever absetzenWer mit seiner Steuererklärung Geld vom Staat zurückfordern will, muss genau wissen,
welche Aufwendungen er absetzen kann. Zusätzlich sollte man auch über ausreichend Belege
verfügen, um den Nachweis über diese Zahlungen erbringen zu können.
Besonders lohnend kann die Abgabe der Steuererklärung werden, wenn hohe
Werbungskosten,
Sonderausgaben und
außergewöhnliche Belastungen vorliegen.
Werbekosten: Als Werbekosten können die meisten
Ausgaben rund um das berufliche Leben geltend gemacht werden. Neben
Arbeitskleidung und Büroutensilien zählen hierzu auch Kosten für Bewerbungen,
Fortbildungen und sogar Umzugskosten, wenn der Umzug beruflich bedingt ist.
Für die beruflichen Fahrtkosten können (ab 2007 erst ab dem 21. Kilometer)
30 Cent pro Entfernungskilometer abgesetzt werden. Die Kilometerangaben sollten
möglichst präzise gemacht werden, denn die Finanzämter prüfen oftmals per
Routenplaner nach, ob der kürzeste Weg zur Arbeitsstelle genommen wird.
Auch dienstliche Fahrten, für die Sie Ihren privaten Pkw benutzen, können
Sie steuerlich absetzen, sofern Ihr Arbeitgeber Ihnen die Auslagen nicht ersetzt.
Wenn Sie sich die gefahrenen Kilometer von Ihrem Arbeitgeber bescheinigen lassen,
können Sie pro gefahrenen Kilometer 30 Cent absetzen.
TIPP: Wenn Sie Arbeitsmittel steuerlich absetzen wollen,
geben Sie zusätzlich eine Erklärung dazu ab, dass Sie diese Utensilien rein
beruflich verwenden. Die Erklärung kann wie folgt lauten:
"Hiermit erkläre ich, dass die nachstehend aufgeführten Gegenstände
ausschließlich für berufliche Zwecke verwendet werden. Eine private
Mitbenutzung ist nicht erfolgt." Sonderausgaben:
Zu den steuerlich absetzbaren
Sonderausgaben zählen
verschiedene Aufwendungen zur eigenen Vorsorge. Beiträge für Kranken-, Pflege-,
Unfall-, Lebens- und Rentenversicherungen können als beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben angerechnet werden. Das bedeutet, diese Sonderausgaben sind
nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen abziehbar. Diese Höchstbeträge können
Steuertabellen entnommen werden. Neben den Einzahlungen in die gesetzliche
Rentenversicherung können Sie zudem die Beiträge für eine zusätzliche
Altersvorsorge ("Riester-Rente") bis zu 1050 Euro als Sonderausgaben geltend
machen.
Geschiedene oder auf Dauer getrennt lebende Ehepartner, können
Unterhaltszahlungen bis zu einer Höhe von 13.805 Euro geltend
machen. Als Nachweis wird eine Bestätigung des Zahlungsempfängers benötigt.
Die Kosten für Ihre
berufliche Ausbildung erkennen die Finanzämter
bis zu einer Höhe von 4000 Euro als Sonderausgaben an. Für die Fahrt zur
Ausbildungsstätte, werden pauschal 30 Cent pro Kilometer anerkannt, wenn Sie nicht
höhere tatsächliche Kosten nachweisen.
Spenden für förderungswürdige
und gemeinnützige Zwecke können Sie als Sonderausgaben absetzen. Darunter fallen Spenden
an Kirchen, Stiftungen, Kultur-Institute, Hungerhilfe- und Entwicklungshilfeprojekte,
Naturschutz-Vereinigungen, Wissenschaftliche Einrichtungen oder Verbraucherschutz-Organisationen.
Vom Finanzamt werden Spendensummen bis zur Höhe von fünf Prozent (bei Spenden für
wissenschaftliche und kulturelle Zwecke 10%) der gesamten jährlichen Einkünfte
anerkannt. Die Spendenzahlungen müssen in Form von Quittungen und Belegen
nachgewiesen werden. Bei Spenden an politische Parteien werden (bis zu einem
Höchstbetrag von 1650 Euro) 50 Prozent der Zuwendungen von der Steuerschuld
abgezogen.
Außergewöhnliche Belastungen:
Außergewöhnliche Belastungen, liegen dann vor,
wenn Ihnen "zwangsläufig größere Aufwendungen entstehen als der überwiegenden
Mehrzahl von Steuerpflichtigen gleichen Einkommens, gleicher Vermögensverhältnisse
und gleichen Familienstands". Das bedeutet, dass Sie sich den Aufwendungen aus
rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen konnten.
Unter diese absetzbaren Kosten fallen die
Aufwendungen bei der
Geburt eines Kindes (Arzt, Hebamme,
Krankentransport) nach Abzug der Erstattungen der Krankenkasse und der Beihilfen
oder Zuschüsse des Arbeitgebers.
Im
Todesfall eines
nahen Angehörigen sind die Kosten für die Beerdigung (Grabstätte, Grabstein, Sarg, usw.)
absetzbar. Aufwendung für Trauerkleidung oder die Anreise zur Beerdigung sind davon
ausgeschlossen.
Auch die Kosten für einen
Berufswechsel sind
absetzbar, wenn der frühere Beruf z.B. nach einem Unfall, wegen einer Erkrankung
oder Ähnlichem nicht mehr ausgeübt werden kann. Zu den außergewöhnlichen Belastungen
zählen des Weiteren Kosten, die durch Krankheit, Unfall oder auch Unwetter einstanden
sind. Auch die unmittelbaren und unvermeidbaren Kosten eines Scheidungsprozesses oder von Scheidungsfolgeregelungen sind absetzbar.
Zu beachten gilt jedoch,
dass ein Teil der außergewöhnlichen Belastungen selbst zu tragen ist, und zwar bis zur
Obergrenze der so genannten
"zumutbaren Belastung". Wie hoch diese
zumutbare Belastung ist, hängt von den Einkünften und dem Familienstand ab.
Folgender Tabelle können Sie entnehmen, in welcher Höhe die außergewöhnlichen
Belastungen noch zumutbar sind:
| Gesamtbetrag der Einkünfte |
Bis 15.340 Euro |
Von 15.340 bis 51.130 Euro |
Über 51.130 Euro |
| Steuerpflichtige ohne Kinder |
|
|
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| nach der Grundtabelle |
5%
|
6% |
7% |
| nach dem Splitting-Verfahren |
4%
|
5% |
6% |
| Steuerpflichtige mit 1 - 2 Kindern |
2% |
3% |
4% |
| Steuerpflichtige 3 oder mehr Kindern |
1% |
1% |
2% |