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Tipps rund ums Erben und Schenken
Über drei Milliarden Euro nimmt der deutsche Staat schätzungsweise pro Jahr an Erbschaftssteuern ein. Zu viel - wie einige Steuerexperten zu bedenken geben. Grund dafür ist häufig die mangelnde Bereitschaft, sich frühzeitig mit dem eigenen Tod auseinanderzusetzen und Verantwortung und Besitz schon in Lebzeiten in die Hände anderer zu geben.
Es können aber eine Menge Steuerabgaben eingespart werden, wenn frühzeitig an die Regelung des Erbes gedacht wird. Denn auch für Schenkungen (wie auch bei Erbschaften) existieren bestimmte Freibeträge, mit deren Hilfe schon bei Lebzeiten ein Teil des Vermögens auf die Kinder (oder auch andere Verwandte) steuerfrei umgeschichtet werden kann. Die Höhe des Vermögens, das steuerfrei übertragen werden kann, ist vom Grad der Verwandtschaft abhängig, in dem der Schenkende zum Beschenkten steht.
Doppelter Freibetrag
An die eigenen Kinder sind im Rahmen der gesetzlichen Freibeträge Schenkungen bis zu 205.000 Euro steuerfrei. Jedoch kann jedes Elternteil diesen Betrag nutzen. Das bedeutet, es sind alle 10 Jahre Schenkungen bis zu 410.000 Euro möglich.
Es kann auch von Vorteil sein, die Enkelkinder direkt zu beschenken. Das Nutzungsrecht des Vermögens kann dann auch bei den Eltern der Enkel verbleiben. Wer die Freibeträge voll ausnutzen möchte, kann Kinder und Enkelkinder dementsprechend auch gleichzeitig beschenken.
Zusätzliche Freibeträge
Nutzen Sie den zusätzlichen Freibetrag für allgemeine Geschenke. An den Ehepartner oder die Kinder können bis zu 41.000 Euro beispielsweise in Form von Möbeln oder teuren Elektrogeräten steuerfrei verschenkt werden.
Vorteil Ehe
Lebensgefährten ohne Trauschein haben bei Schenkungen (wie auch im Erbfall) schlechte Karten. Ihr Freibetrag beträgt nur 5.200 Euro. Bei größeren Schenkungen sollten Lebenspartner daher eine Heirat in Betracht ziehen. Dann sind Schenkungen bis zu 307.000 Euro möglich. Bei nicht aus der eigenen Ehe stammenden Kindern sollte der Schenkende zur Erhöhung des Freibetrags eine Adoption in Erwägung ziehen. Überschreitet die Schenkung den steuerfreien Höchstbetrag, so wird in beiden Fällen ein niedrigerer Steuersatz zur Berechnung herangezogen, da Ehepartner sowie Kinder die Vorzüge der Steuerklasse I genießen.
Erbschaftskosten
Nutzen Sie im Erbfall gegenüber dem Finanzamt die Erbschaftskosten (Grabpflege, Beerdigung, Nachlassverwaltung). Die Finanzämter akzeptieren eine Pauschale von 10.300 Euro. Mit entsprechenden Nachweisen können auch höhere Summen geltend gemacht werden.
Geschenk "Lebensversicherung"
Lebensversicherungen genießen zwar seit 2005 nicht mehr den Vorteil der steuerfreien Auszahlung nach 12 Jahren Laufzeit, doch als Steuersparmodell für Schenkungen eignen sie sich besonders gut. Werden alle Monatsprämien im Voraus bezahlt und wird die Police dann übergeben, berechnet das Finanzamt die Beiträge nur mit 2/3 ihres tatsächlichen Wertes und nicht den tatsächlich angesparten Wert oder den Rückkaufswert. Dieses Modell eignet sich insbesondere für die hohen Steuerklassen II und III.
Kettenschenkung
Auch dieses Modell eignet sich zum Steuernsparen. Anstatt dem Kind alles zukommen zu lassen, kann beispielsweise der Mann zusätzlich Vermögen an seine Frau schenken, die es dann an das Kind weitergibt. Die Frau darf allerdings nicht zu dieser Weitergabe verpflichtet sein. Zudem sollte zwischen beiden Transaktionen einige Zeit verstreichen.
Selbiges Modell kann auch angewendet werden, wenn beispielsweise der Schwiegersohn (Steuerklasse II, Freibetrag 10.300 Euro) beschenkt werden soll. In diesem Fall wird das Vermögen erst der eigenen Tochter (Steuerklasse I, Freibetrag 205.000 Euro) überschrieben. Diese gibt es an ihren Mann weiter, da bei einer Schenkung unter Ehepartnern Steuerklasse I und der Freibetrag von 307.000 Euro Verwendung finden. Aber auch in diesem Beispiel darf die Tochter nicht zur Weitergabe verpflichtet sein.