Kündigung und VertragÜber 200 gesetzliche Krankenkassen sind für jedermann frei wählbar. Sie bieten unterschiedliche Leistungen zu unterschiedlichen Preisen an. Falls Sie aufgrund eines Versicherungsvergleichs festgestellt haben, dass Sie gleiche oder bessere Leistungen bei einem anderen Anbieter günstiger bekommen und Sie gerne wechseln wollen, möchten wir Ihnen die verschiedenen Möglichkeiten zur Vertragskündigung aufzeigen.
HINWEIS:
Wollen Sie von der gesetzlichen in eine private Krankenversicherung wechseln? Dann überlegen Sie sich diesen Schritt sorgfältig. Die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ist nur in wenigen Ausnahmefällen möglich!Ordentliche Kündigung:Alle gesetzlich Versicherten können mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende kündigen. Der Vertrag endet dann in diesem Fall mit Ablauf des übernächsten Monats, der auf die Kündigung folgt. Die Kündigung ist in jedem Fall schriftlich auszusprechen.
Bei einem Wechsel benötigen Sie für Ihren neuen Versicherungsanbieter einen Nachweis über die Kündigung. Beachten Sie bitte, dass bei einem Wechsel zu einer gesetzlichen Krankenkasse bei dem neuen Versicherer eine Bindungsfrist von 18 Monaten besteht.
Sonderkündigungsrecht:Erhöht die Krankenkasse den Beitrag, kann der Versicherte unter Wahrung der Kündigungsfrist kündigen. In diesem Fall muss keine Bindungsfrist beachtet werden. Der Versicherungsnehmer kann mit einer Frist von zwei Monaten die Kündigung zum Monatsende aussprechen.
Allgemeine Hinweise zur Kündigung:Denken Sie immer daran, eine Versicherung nie zu kündigen, bevor Sie nicht vom neuen Versicherungsgeber eine Bestätigung des Vertragsabschlusses erhalten haben (für private Krankenkassen besteht kein Aufnahmezwang)!
Ein Wechsel des Arbeitgebers allein berechtigt nicht mehr zum Wechsel des Krankenversicherers, auch hier ist jetzt die Bindungsfrist zu beachten.
Verschicken Sie jede Kündigung per Einschreiben und mit Rückschein, dann können Sie den rechtzeitigen Eingang des Schreibens ohne Probleme nachweisen. Beachten Sie dabei, dass die Kündigung spätestens bei Ablauf der jeweiligen Frist beim Versicherungsgeber eingegangen sein muss!
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