Versicherungskosten

Die Finanzierung der gesetzlichen Krankenkassen orientiert sich an dem Solidaritätsprinzip. Das heißt, die Beiträge werden je nach dem Verdienst des Versicherten erhoben. Wer besser verdient, unterstützt mit seinen höheren Beitragszahlungen die schwächeren Mitglieder des Systems.
Bei der Beitragsbemessung spielt somit auch weder die Geschlechtszugehörigkeit eine Rolle, noch ob die versicherte Person Single ist oder eine Familie mit mehreren Kindern hat.

Die Beitragssätze der gesetzlichen Krankenkassen betragen derzeit etwa 12 - 16 % des sozialversicherungspflichtigen Einkommens. Dabei gilt eine bestimmte Obergrenze, für die der Krankenversicherungsbetrag berechnet wird. Die sog. Beitragsbemessungsgrenze beträgt für das Jahr 2009 bundeseinheitlich 48.600 Euro (=4 050,00 Euro pro Monat). Liegt das Entgelt des Versicherten darüber, so zahlt er den festgelegten Höchstbeitrag.
Allerdings zahlt der Versicherte von seinem Bruttogehalt nur die Hälfte des Beitragssatzes, die andere Hälfte übernimmt der Arbeitgeber oder der Rentenversicherungsträger.

Wer sich als Selbständiger bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert, muss einkommensgerechte Beiträge zahlen. Bei Selbständigen wird von der Versicherung angenommen, dass die Monatseinnahmen die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigen. Der Versicherte ist hierbei nachweispflichtig; das heißt, er muss z.B. anhand von Kontoauszügen oder der Einkommenssteuervorauszahlung der Versicherungsgesellschaft den Nachweis über ein geringeres Einkommen erbringen. Dann erhält er einen angepassten Beitrag.


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