Kündigung und VertragEtwa 40 Versicherungsunternehmen teilen sich den Markt für private Krankenversicherungen. Neben dem unterschiedlichen Leistungsumfang variieren die diversen Angebote nicht nur in der Höhe der Beitragszahlung; auch Spezialtarife und andere Besonderheiten lassen sich zu Vertragsbeginn vereinbaren.
Wer aufgrund eines günstigeren oder besser auf ihn zugeschnittenen Leistungsprogramms die private Krankenversicherung wechseln möchte, hat verschiedene Möglichkeiten, die Kündigung auszusprechen.
Ordentliche Kündigung:Der Versicherungsnehmer kann den bestehenden Vertrag unter Wahrung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahres (bei einigen Versicherern zum Ablauf des Versicherungsjahres) kündigen, sofern eine gegebenenfalls vertraglich vereinbarte Mindestversicherungsdauer (max. 3 Jahre) abgelaufen ist.
Außerordentliche Kündigung:Bei einer Beitragserhöhung oder Leistungsminderung hat der Versicherungsnehmer innerhalb von einem Monat nach Zugang der Änderungsmitteilung die Möglichkeit einen bestehenden Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung zu kündigen.
Wenn die Versicherungspflicht eintritt, kann der Versicherungsnehmer innerhalb von 2 Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht den bestehenden Vertrag rückwirkend zum Beginn der Versicherungspflicht kündigen.
Wenn der Versicherer Tarifbestandteile oder einzelne mitversicherte Personen aus dem Vertrag kündigt (z.B. wegen schuldhafter Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht), kann der Versicherungsnehmer die Aufhebung der übrigen Versicherungen zum Ende des Monats verlangen, in welchen ihm die Kündigung des Versicherers zugegangen ist.
Allgemeine Hinweise zur Kündigung:Denken Sie immer daran, eine Versicherung nie zu kündigen, bevor Sie nicht vom neuen Versicherungsgeber eine Bestätigung des Vertragsabschlusses erhalten haben (für private Krankenkassen besteht kein Aufnahmezwang)!
Verschicken Sie jede Kündigung per Einschreiben und mit Rückschein, dann können Sie den rechtzeitigen Eingang des Schreibens ohne Probleme nachweisen. Beachten Sie dabei, dass die Kündigung spätestens bei Ablauf der jeweiligen Frist beim Versicherungsgeber eingegangen sein muss!
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