Steürliche Regelungen zur Altersvorsorge

Seit dem 01.01.2005 ist das Alterseinkünftegesetz in Kraft. Die Vorsorgeaufwendungen werden seit diesem Zeitpunkt nicht mehr einheitlich behandelt. Sie werden seitdem in Aufwendungen für die "Basisversorgung im Alter" und "sonstige Vorsorgeaufwendungen" unterschieden.


Beiträge zur Basisvorsorge im Alter:

Zu den Aufwendungen zur Basisvorsorge zählen die Beiträge
  • zur gesetzlichen Rentenversicherung,
  • zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen,
  • zu landwirtschaftlichen Alterskassen,
  • zu privaten Rentenversicherungen, wenn sie folgende Auflagen erfüllen: Sie dürfen nicht vererblich, übertragbar, beleihbar, veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres erbracht werden.
Diese Beiträge zur gesetzlichen und privaten Altersvorsorge werden seit dem Jahr 2005 schrittweise steuerfrei gestellt, im Jahr 2005 zunächst bis zu 60 Prozent der Jahres-Gesamtbeiträge. Der Prozentsatz wird jährlich um 2 Prozentpunkte angehoben und bis zum Jahr 2025 auf 100 Prozent erhöht. Entsprechend wird auch das maximal als Sonderausgaben zu berücksichtigende Volumen von 12.000 Euro schrittweise auf 20.000 Euro angehoben.
In die Berechnung des Höchstbetrages ist zunächst auch der steuerfreie Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung einzubeziehen. Dieser wird danach von dem sich als höchstmöglichen Abzugsbetrag ergebenden Betrag wieder abgezogen.

Parallel zur Erhöhung der Steuerfreibeträge wird in einer ähnlich schrittweisen Form die so genannte "nachgelagerte Besteuerung" eingeführt. Das heißt, die Renten werden erst bei Auszahlung besteuert. Wie hoch die steuerliche Belastung ist, hängt vom Renteneintritt ab. Der steuerpflichtige Teil wurde ab dem Jahr 2005 auf 50 Prozent festgelegt und steigt pro Jahr um zwei Prozentpunkte bis zum Jahr 2020. Wer also zu diesem Zeitpunkt in Rente geht, muss 80 Prozent seiner Rente versteuern. Danach steigt der steuerpflichtige Anteil der Rente jährlich um einen Prozentpunkt auf 100 Prozent im Jahr 2040.


Sonstige Vorsorgeaufwendungen:

Neben den Beiträgen für die Altersvorsorge können auch weitere Vorsorgeaufwendungen steuerlich geltend gemacht werden.

Darunter fallen die Beiträge zu:
  • Arbeitslosenversicherung
  • Kranken- und Pflegeversicherung
  • Haftpflichtversicherung
  • Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherung
  • Risikolebensversicherung
  • Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht
  • Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht nach 12 Jahren mit laufenden Beitragsleistungen
  • Kapitallebensversicherungen, wenn sie bereits vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden und im Jahr 2004 mindestens ein Beitrag gezahlt wurde
Diese Aufwendungen sind mit einem gesonderten Höchstbetrag von 2.400 Euro weiterhin als Sonderausgaben zu berücksichtigen.
Die maximale Abzugshöhe beschränkt sich jedoch auf 1.500 Euro für folgende Personen: Sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer und Rentner, die steuerfreie Zuschüsse zur Krankenversicherung erhalten, Besoldungsempfänger, mit in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversicherten Angehörigen.
Bei einer Zusammenveranlagung bei Ehepaaren muss der zutreffende Höchstbetrag für jeden Ehegatten separat ermittelt werden; danach werden beide Beträge addiert.


Günstigerprüfung:

Zwischen 2005 bis 2019 existiert eine Sonderregelung, die so genannte "Günstigerprüfung" durch die Finanzämter. Dabei wird geprüft, ob die steuerliche Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen, wie sie bis Ende 2004 galt, für den Steuerpflichtigen günstiger ist als die Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen in dem seit 2005 geltendem Modus. Ist dies der Fall, so gilt für die Veranlagungszeiträume bis 2019 jeweils die günstigere Lösung.


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