alle Personen, die Pflichtmitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung sind
Bezieher von Lohnersatzleistungen; auch Berechtigte zur Arbeitslosenhilfe, deren Leistungsempfang aufgrund der Anrechnung von vorhandenem Einkommen/Vermögen ruht sowie nichterwerbstätige Eltern in der Kindererziehungszeit (max. 3 Jahre)
pflichtversicherte Selbständige in der gesetzlichen Rentenversicherung
geringfügig Beschäftigte, die auf die Sozialversicherungsfreiheit verzichtet haben
Pflichtversicherte nach dem Gesetz der Alterssicherung der Landwirte sowie deren Ehepartner
Wehr- und Ersatzdienstleistende
Richter, Beamte und Soldaten
Wer wird nicht gefördert?
nicht rentenversicherungspflichtige Selbständige
freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung und geringfügig Beschäftigte, die von der Versicherungsfreiheit Gebrauch machen
Pflichtversicherte in einer berufsständischen Vorsorgeeinrichtung
Arbeitnehmer mit einer beamtenähnlichen Gesamtversorgung (außer öffentlicher Dienst)
Sozialhilfeempfänger, die rentenversicherungspflichtig beschäftigt sind
Bezieher einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die keine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit ausüben